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Mieterhöhungen

Vor 1971 und der Einführung des I. Wohnraumkündigungsschutzgesetzes, konnte ein Vermieter mittels einer Änderungskündigung jederzeit eine einseitige Mieterhöhung vornehmen. War der Mieter damit nicht einverstanden, blieb ihm nur die Möglichkeit, aus der Wohnung auszuziehen. Seit der Einführung dieses Gesetzes ist diese Form der Änderungskündigung jedoch verboten. Bis 2001 waren die Voraussetzungen für Mieterhöhungen im Mieterhöhungsgesetz geregt, dass durch die §§ 558-560 des Bürgerlichen Gesetzbuches außer Kraft getreten ist. Demnach kann der Vermieter eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete vornehmen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die Miete zum Zeitpunkt der Erhöhung seit 15 Monten unverändert geblieben ist. Die ortsübliche Vergleichsmiete richtet sich nach den üblichen Entgelten, die eine Gemeinde für einen Wohnraum in vergleichbarer Art, Größe und Ausstattung sowie Beschaffenheit und Lage der letzten vier Jahre festgelegt hat. Zu berücksichtigen hat der Vermieter hierbei die sog. Kappungsgrenze, nach der Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete sich innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 20 Prozent erhöhen dürfen. Unberücksichtigt blieben hierbei jedoch Mieterhöhung aufgrund von Modernisierungen. Diese Mieterhöhung kann bei baulichen Veränderungen des Vermieters vorgenommen werden, wenn Veränderungen den Wohnwert erhöhen oder aber eine nachhaltigen Einsparung von Energie bewirken. In jedem Fall muss der Vermieter den Mieter rechtzeitig über die Erhöhung der Miete schriftlich informieren. Hierbei ist eine reine Informationen nicht ausreichend, sodass eine Erhöhung der Miete Erläuterungen enthalten muss, die eine Erhöhung gerechtfertigen. Der Mieter hat bei einer Erhöhung der Miete ein Sonderkündigungsrecht und kann die Wohnung innerhalb von vier Wochen kündigen oder auch Widerspruch gegen die Erhöhung einlegen. Wieder andere Regelung gelten, wenn es sich um öffentlich geförderte Wohnungen handelt. Hierbei werden die Regelungen des Wohnungsbindungsgesetzes herangezogen.