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Mieterhöhungen
Vor 1971 und der Einführung des I. Wohnraumkündigungsschutzgesetzes, konnte ein
Vermieter mittels einer Änderungskündigung jederzeit eine einseitige Mieterhöhung
vornehmen. War der Mieter damit nicht einverstanden, blieb ihm nur die Möglichkeit, aus der
Wohnung auszuziehen. Seit der Einführung dieses Gesetzes ist diese Form der
Änderungskündigung jedoch verboten. Bis 2001 waren die Voraussetzungen für
Mieterhöhungen im Mieterhöhungsgesetz geregt, dass durch die §§ 558-560 des Bürgerlichen
Gesetzbuches außer Kraft getreten ist. Demnach kann der Vermieter eine Mieterhöhung bis
zur ortsüblichen Vergleichsmiete vornehmen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die Miete
zum Zeitpunkt der Erhöhung seit 15 Monten unverändert geblieben ist. Die ortsübliche
Vergleichsmiete richtet sich nach den üblichen Entgelten, die eine Gemeinde für einen
Wohnraum in vergleichbarer Art, Größe und Ausstattung sowie Beschaffenheit und Lage der
letzten vier Jahre festgelegt hat. Zu berücksichtigen hat der Vermieter hierbei die sog.
Kappungsgrenze, nach der Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete sich
innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 20 Prozent erhöhen dürfen. Unberücksichtigt blieben
hierbei jedoch Mieterhöhung aufgrund von Modernisierungen. Diese Mieterhöhung kann bei
baulichen Veränderungen des Vermieters vorgenommen werden, wenn Veränderungen den
Wohnwert erhöhen oder aber eine nachhaltigen Einsparung von Energie bewirken. In jedem
Fall muss der Vermieter den Mieter rechtzeitig über die Erhöhung der Miete schriftlich
informieren. Hierbei ist eine reine Informationen nicht ausreichend, sodass eine Erhöhung der
Miete Erläuterungen enthalten muss, die eine Erhöhung gerechtfertigen. Der Mieter hat bei
einer Erhöhung der Miete ein Sonderkündigungsrecht und kann die Wohnung innerhalb von
vier Wochen kündigen oder auch Widerspruch gegen die Erhöhung einlegen. Wieder andere
Regelung gelten, wenn es sich um öffentlich geförderte Wohnungen handelt. Hierbei werden
die Regelungen des Wohnungsbindungsgesetzes herangezogen.